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Andreas Hegemann (Heilpraktiker)


Westerfeldstr. 1-3

33611 Bielefeld

 

Tel.: 0521 52017244

E-Mail: info @ naturheilpraxis-hegemann.de (Leerzeichen als Spamschutz)

Internet: http://www.naturheilpraxis-hegemann.de/

Zuständige Aufsichtsbehörde: Gesundheits-, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Nikolaus-Dürkopp-Str. 5-9, 33602 Bielefeld.

Steuernummer 305/5083/1231

 

Urheberschutz, Recht und Nutzung

Der Urheber räumt Ihnen ganz konkret das Nutzungsrecht ein, sich eine private Kopie für persönliche Zwecke anzufertigen. Nicht berechtigt sind Sie dagegen, die Fotos/Bilder/Prospekte zu verändern und /oder weiter zu geben oder gar selbst zu veröffentlichen.

Wenn nicht ausdrücklich anders vermerkt, liegen die Urheberrechte für Texte bei Andreas Hegemann.

Für die meisten Fotos liegen die Urheberrechte bei Andreas Hegemann, Westerfeldstr. 1-3, 33611 Bielefeld.

Alle veröffentlichten Informationen und Erläuterungen zu den verschiedenen Therapieformen sind nur zur Information und in keiner Weise als Heilungsversprechen anzusehen und sind für jeden Patienten individuell und stets mit uns direkt in einem persönlichen Gespräch abzuklären und zu besprechen.

Personenbezogene Daten werden nur mit Ihrem Wissen und Ihrer Einwilligung erhoben.

Auf Wunsch bzw. bei Beantragung informieren wir Sie über die über Sie gespeicherten Daten, unentgeltlich.

Die Inhalte dieser Website wurden sorgfältig geprüft und nach bestem Wissen erstellt. Aber für die hier dargebotenen Informationen wird kein Anspruch auf Vollständigkeit, Aktualität, Qualität und Richtigkeit erhoben. Es kann keine Verantwortung für Schäden übernommen werden, die durch das Vertrauen auf die Inhalte dieser Website oder deren Gebrauch entstehen.

 

Schutzrechtsverletzung:

Falls Sie vermuten, dass von dieser Website aus eines Ihrer Schutzrechte verletzt wird, teilen Sie das bitte umgehend per E-Mail mit, damit zügig Abhilfe geschafft werden kann.

 

Heilpraktiker/innen

Gemäß Urteil des BGH vom 29.06.1989, AZ IZR 166/87, unterliegen Heilpraktiker bei ihrer Berufsausübung keinem generellen Werbeverbot. Die Grundsätze der Werbung werden in den Artt. 8ff der Berufsordnung geregelt. Danach sind die (generellen) gesetzlichen Regelungen zu beachten, so z.B. die des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (HWG). Darüber hinaus haben die sechs Heilpraktikerbundesverbände rechtlich unverbindliche einschränkende Empfehlungen für die Werbung herausgegeben, die Satzungsbestandteil der einzelnen Verbände sind. Generell ist danach jede Art der Werbung erlaubt, die die Grundsätze der Wahrheit, Klarheit und Sorgfalt sowie der Beschränkung auf sachliche Informationen berücksichtigt.

 

Angaben lt. Teledienstgesetz:

Aufsichtsbehörde: Gesundheits-, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Nikolaus-Dürkopp-Str. 5-9, 33602 Bielefeld

Gesetzliche Berufsbezeichnung: Heilpraktiker.

Finanzamt Bielefeld Innenstadt - Steuer-Nr.: 305/5083/1231

 

Kostenberechnung und Vertragsgrundlagen:

gemäß den Angaben auf der Seite Honorar

Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 10 Absatz 3 MDStV

Andreas Hegemann, Westerfeldstr. 1-3, 33611 Bielefeld.

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Versand von E-Mails /Vertraulichkeitsinformationen

Wir weisen darauf hin, dass über das Internet per E-Mail übermittelte Nachrichten verändert oder verfälscht werden können. Herkömmliche E-Mails sind nicht gegen den Zugriff Dritter geschützt und deshalb ist auch die Vertraulichkeit unter Umständen nicht gewahrt. Von der Übermittlung sensitiver Geschäftsdaten sollten Sie daher absehen.

 

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Der Internetauftritt der Naturheilpraxis Hegemann richtet sich ausschliesslich an Personen mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Darin ggf. enthaltene Produkt- und Dienstleistungsangebote sind ausschliesslich in Deutschland verfügbar.

 

Urheberrechte - Nutzungsbedingungen

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Marken und Logos

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Datenschutz - Bestimmungen

Darüber hinaus verpflichten wir uns, keine Ihrer persönlichen Daten an Dritte weiterzuleiten. Wir garantieren dafür, dass keine Ihrer Daten an Dritte für Werbezwecke oder andere Zwecke verkauft oder vermietet werden. Wenn Sie sich für einen Dienst registrieren und dabei Angaben zu Ihrer Person machen, verwenden wir diese Daten nur, soweit es zur Durchführung des Dienstes erforderlich ist.

Sollten einzelne Teile dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag unvollständig sein, so wird die Gültigkeit und Anwendbarkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt und sind diese so auszulegen bzw. zu ergänzen, dass der beabsichtigte Zweck möglichst erreicht wird

 

Datenschutzklausel

 

Haftungsausschluss

 

Vertragsgrundlagen:

Heilpraktiker üben ihren Beruf eigenverantwortlich aus und zählen zu den freien Berufen im Sinne des § 18 EStG.

Die Tätigkeit der Heilpraktiker beruht auf einem zum bürgerlichen Recht gehörenden Dienstvertrag mit dem Patienten. Der Vertrag ist laut § 145 BGB nicht an eine Form gebunden und kann auch ohne ausdrückliche Vereinbarung durch schlüssige Handlung zustande kommen.

Der Heilpraktiker schließt mit dem Patienten einen Dienstvertrag (§§ 611-630 BGB), der ihn zur Leistung der versprochenen Dienste, wie Bemühen um Heilung oder Linderung der Krankheit im gegenseitigen Einverständnis, den Patienten zur Gewährung einer Vergütung verpflichtet.

Nach § 611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Patient überlassen. Wenn beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine Vergütung nicht gesprochen wurde, so gilt sie doch nach § 612 BGB als vereinbart.

Ist in Ermangelung einer Taxe die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (§ 612, Abs. 2).

Die Höhe der üblichen Vergütung resultiert aus der Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB).

Die Gewährung der Vergütung ist nicht von einem Heilerfolg abhängig, es besteht jedoch für den Heilpraktiker die Verpflichtung zu einer gewissenhaften Behandlung unter Beachtung der Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht.

In einer unter den in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Heilpraktikern durchgeführten Umfrage wurde die Höhe des durchschnittlich festgestellten Honorarrahmens ermittelt.

Die Auswertung der ermittelten Honorare fand ihren Niederschlag im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH).

Das GebüH ist also keine Gebührentaxe, sondern ein Verzeichnis der durchschnittlich üblichen Vergütungen, welches als Berechnungshilfe bei der Rechnungserstellung dient.

Sofern die Höhe des Honorars vor der Behandlung nicht ausdrücklich vereinbart wurde, kann der Patient davon ausgehen, dass sie sich im Rahmen der im GebüH enthaltenen Beträge bewegt. Dieses Gebührenverzecihniss (GebüH85) wurde seit 1985 nicht mehr angeglichen, deshalb arbeite ich mit dem 2,3fachen Satz der GebüH85, einem Stundensatz von 90,-€.

Private Krankenkassen übernehmen immer mehr Heilpraktikerleistungen, teilweise sogar das gesamte GebüH.

Manche Privatkassen versuchen die "medizinische Notwendigkeit der Heilbehandlung" anzuzweifeln und somit die Erstattung zu verweigern. Es gibt inzwischen ein Gerichtsurteil, das diese Praxis für unzulässig erklärt.

Auch einige Beihilfestellen (Bundesbahn, Post, Zoll usw..) erstatten bestimmte Leistungen, aber die Kataloge sind recht unterschiedlich und werden weiter eingeschränkt.

Am Besten lässt man sich von seiner privaten Versicherung oder Beihilfestelle eine Liste der erstattungsfähigen Leistungen aushändigen. Das wird zwar nicht gerne gemacht, verhindert aber unliebsame Überraschungen nach Einreichung der Rechnung.

 

Honorar des Heilpraktikers

Die Höhe des Honorars für die Leistungen des Heilpraktikers kommt soweit nicht vor Behandlungsbeginn abgesprochen durch “praktiziertes Einverständnis” zustande. Als Berechnungshilfe dient dem Heilpraktiker dabei die Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH), die jedoch anders als die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) keine verbindliche Gebührentaxe darstellt.

Rechtlich ist die GebüH als “übliche Vergütung” anerkannt und gilt daher soweit nicht anders abgesprochen als vereinbart.

Die GebüH gibt Berechnungsspielräume für Therapieverfahren an. Da seit 1985 keine Angleichung an gestiegene Lebenshaltungskosten mehr erfolgte werden fast immer die dort genannten Höchstsätze berechnet und gesonderte Vereinbarungen getroffen.

 

Honorarerstattung durch private Krankenversicherer

Die Honoraransprüche der Heilpraktiker wie auch vom Heilpraktiker verordnete Arzneimittel und Heil- und Hilfsmittel werden in der Regel von privaten Krankenversicherern erstattet, soweit die individuellen Tarifbedingungen nichts anderes bestimmen.

Viele private Krankenversicherer bieten jedoch Billigtarife mit zum Teil beträchtlichen Leistungseinschränkungen an, die auch die Erstattung von Heilpraktikerleistungen betreffen können.

Auch durch die unterschiedliche Beurteilung der Wissenschaftlichkeit (Wissenschaftlichkeitsklausel) einzelner Therapiemaßnahmen kann es zu unterschiedlichen Leistungserstattungen der Versicherer kommen.

Sprechen Sie hierüber mit Ihrem Heilpraktiker und erfragen Sie im Zweifelsfall die Erstattungsfähigkeit der Leistungen bei Ihrem Versicherer.

Bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung lohnt es sich die Tarife zur Erstattung von Heilpraktikerleistungen bei unterschiedlichen Versicherern zu vergleichen.

 

Honorarerstattung durch die Beihilfe

Die Leistungen und Verordnungen von Heilpraktikern sind nach den Beihilfevorschriften des Bundes, der Länder und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts beihilfefähige Aufwendungen. Jedoch sind viele Leistungen nicht oder nur bedingt beihilfefähig.

Nicht erstattet werden Heilpraktiker-Honorare von der Beihilfe des Bundes.

 

Honorarerstattung durch gesetzliche Krankenkassen

Die Reichsversicherungsordnung sieht keine Erstattung von Heilpraktikerleistungen vor, daher ist von allen gesetzlichen Krankenkassen nur in ganz besonderen Ausnahmefällen, z.B. bei besonders ungewöhnlichen Heilerfolgen eine Erstattung zu erwarten.

 

Private Zusatzversicherungen

Im Zuge immer stärkerer Leistungseinschränkungen der gesetzlichen Krankenkassen kann eine private Zusatzversicherung eine sinnvolle Ergänzung sein.

Diese Versicherungen gibt es mit verschiedenen Leistungsangeboten schon zu günstigen Bedingungen, sie sehen in der Regel die (Teil-)Erstattung von Heilpraktikerleistungen vor.




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